Beitragsbemessungsgrenze
Zwei oftmals genannte und auch wichtige Begriffe sind im Zusammenhang mit der Krankenversicherung die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze. Zwar spielen beide Begriffe im Zuge der PKV eher eine indirekte Rolle, aber dennoch können die Inhalte auch auf einen privat Krankenversicherten bzw. einen Verbraucher, der eventuell zukünftig privat versicherte sein möchte, von Bedeutung sein. Beide Bezeichnungen werden zwar nicht selten miteinander verwechselt, haben aber dennoch vom Inhalt her völlig unterschiedliche Bedeutungen. Sowohl bei der Versicherungspflichtgrenze als auch bei der Beitragsbemessungsgrenze ist allerdings als Gemeinsamkeit festzuhalten, dass sich ausschließlich Verbraucher mit einem überdurchschnittlichen Einkommen näher mit diesen Begriffen beschäftigen sollten.
Die Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist für alle diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die mit dem Gedanken spielen, sich vielleicht zukünftig privat zu versichern. Dieses trifft aber nur auf die Arbeitnehmer zu, denn Selbständige haben ohnehin stets die Möglichkeit die PKV zu nutzen, ohne das eventuelle Einkommensgrenzen hier von Bedeutung wären. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, welches Einkommen ein Arbeitnehmer mindestens erzielen muss, damit er sich privat krankenversichern kann. Die Grenze wird im Grunde jedes Jahr verändert, und liegt aktuell (ab Januar 2011) bei 49.500 Euro, nachdem diese Grenze das erste Mal in der Geschichte im Vergleich zum Vorjahr nicht erhöht, sondern gesenkt wurde. Nur wenn man als Angestellter oder Arbeiter (Beamte können stets frei wählen) über ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 49.501 Euro verfügt, kann man sich privat krankenversichern. Von Vorteil ist dabei die seit 2011 gültige Regelung, dass die Versicherungspflichtgrenze nur einmalig und nicht mehr drei Mal in Folge erreicht werden muss.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Bei der Beitragsbemessungsgrenze geht es im Gegensatz zur Versicherungspflichtgrenze nicht darum, ob man sich auch privat krankenversichern darf oder nicht, sondern der Inhalt besteht darin, dass man nur bis zu dieser Grenze Beiträge zur gesetzlichen KV zahlen muss. Es handelt sich also auch bei der Beitragsbemessungsgrenze um eine Einkommensgrenze, die vorrangig in der GKV von Bedeutung ist. Die Grenze wirkt sich nur insoweit auch auf die PKV aus, als dass der Beitrag im dortigen Basistarif nicht höher als der Beitrag zur GKV auf Basis eben dieser Beitragsbemessungsgrenze sein darf. Auch die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich fast im jährlichen Rhythmus, und liegt seit diesem Jahr (2011) bei 44.550 Euro im Jahr, was einen Betrag von monatlich 3.712,50 Euro ergibt. Erzielt man also beispielsweise ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.150 Euro, so werden die Krankenversicherungsbeiträge dennoch nur auf Basis der 3.712,50 Euro berechnet. De darüber hinaus gehende Betrag von 437,50 Euro ist demnach beitragsfreies Einkommen.