Kündigung

Sowohl die gesetzliche als natürlich auch die Privatversicherung kann unter Einhaltung bestimmter Fristen vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Generell besteht in Deutschland das Recht zur freien Wahl der Krankenkasse, sodass ein Wechsel vom Prinzip her jederzeit möglich ist. Wie bei den meisten Versicherungen, so gibt es auch im PKV-Bereich sowohl ein ordentliches als auch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Die ordentliche Kündigung ist meistens unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten, entweder zum Jahresende oder zum Ende des Vertragsjahres hin möglich. Dabei müssen natürlich eventuelle Mindest-Vertragslaufzeiten, die es im PKV-Bereich durchaus häufiger wird, ebenfalls beachtet werden. Aus Beweisgründen sollte man die Kündigung stets per Einschreiben versenden und auch um eine schriftliche Bestätigung bitten. Bevor man allerdings die bisherige PKV kündigt, sollte man sicherstellen, dass man bei einer anderen PKV auch aufgenommen wird.

Außerordentliche Kündigung durch den Versicherten oder den Versicherer


Neben dem Recht auf eine ordentliche Kündigung haben die privat Krankenversicherten auch ein Recht auf eine außerordentliche Kündigung, wobei jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dieses Recht wahrgenommen werden kann. So ist es beispielsweise dann möglich die PKV vorzeitig zu kündigen, wenn Beitragserhöhungen angekündigt worden sind. Im Normalfall kann sofort ab dem Zeitpunkt gekündigt werden, ab dem man von der Beitragserhöhung erfahren hat, spätestens sollte der Krankenversicherung die Kündigung jedoch einen Tag vor dem Wirksam werden der Beitragserhöhung vorliegen. Ebenfalls besteht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer mit seinem Einkommen wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen sollte, sodass wieder eine Versicherungspflicht in der GKV besteht. Der Krankenversicherer kann übrigens nach in Kraft treten der Gesundheitsreform 2009 faktisch gar nicht mehr kündigen, weder ordentlich noch außerordentlich. Selbst dann, wenn der Krankenversicherte nicht mehr imstande sein sollte seine Beiträge zu zahlen, muss er weiterhin versichert werden, wenn auch „nur“ noch im Basistarif. Lediglich bei einem Umzug ins Ausland und bei schwerem vertragswidrigem Verhalten (außer der Nicht-Zahlung der Beiträge) besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung durch den Versicherer.