PKV Arbeitslose

Im Zuge der vorletzten Gesundheitsreform wurde unter anderen beschlossen, dass privat krankenversicherte Personen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr wie zuvor in die gesetzliche KV zurück wechseln können, sondern weiterhin in der privaten KV versichert bleiben (müssen). Da es mittlerweile in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt, ist die PKV auch nicht mehr berechtigt, dem Versicherten die Mitgliedschaft zu kündigen. Das ist selbst dann nicht möglich, falls der Krankenversicherte aufgrund des (deutlich) reduzierten Einkommens nicht mehr in der Lage sein sollte, die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die einzige Möglichkeit, die dem Krankenversicherer diesbezüglich noch eingeräumt wird ist, dass der Versicherte in den Basistarif wechseln muss. Viele Arbeitslose müssen also privat versichert bleiben und dementsprechend auch meistens deutlich höhere Beiträge weiter zahlen, als wenn sie in der GKV versichert werden. Allerdings kann man zumindest einen Zuschuss zum Beitrag von der Arbeitsagentur bekommen.

Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I)


Während Arbeitslose vor 2009 wieder zurück zur GKV wechseln konnten, und der Beitrag dort dann von der Arbeitsagentur komplett übernommen wurde, ist das heutzutage nicht mehr möglich. Damit man dennoch nicht die gesamten Beitragskosten alleine tragen muss, vergibt die Arbeitsagentur auch für privat krankenversicherte Arbeitslose einen Zuschuss. Dieser bemisst sich an der Höhe des Beitrages, den die Arbeitsagentur bei gesetzlich Krankenversicherten übernehmen würde. Da dieser Beitrag jedoch fast immer geringer ist als der Beitrag, den der privat versicherte Arbeitslose zahlen muss, auch wenn dieser „nur noch“ im Basistarif versichert sein sollte, muss der Versicherte fast in allen Fällen einen Teil des Beitrages selbst zahlen, was natürlich mitunter zu einer sehr hohen finanziellen Belastung werden kann.

Empfänger von ALG II (Hartz4)


Noch deutlich höher kann die finanzielle Belastung für privat Krankenversicherte sein, welche bereits über die Phase des ALGI-Bezuges hinaus sind, und die nun ALG II beziehen. Auch dann gibt es zwar einen staatlichen Zuschuss zum KV-Beitrag, jedoch müssen auch hier die meisten Versicherten dennoch einen nicht unerheblichen Beitrag selbst zahlen. In nicht wenigen Fällen ist der Beitrag nicht mehr tragbar, was nicht ganz verwunderlich ist wenn man bedenkt, dass Hartz4-Bezieher rund 350 Euro im Monat zur „freien Verfügung“ haben und davon dann erst einmal knapp 100 Euro an PKV-Beitrag zahlen müssen bzw. müssten. Immerhin kann es zu einer Reduzierung des Beitrages kommen, wenn der Versicherte gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen kann, dass er durch den zu zahlenden PKV-Beitrag hilfsbedürftig werden würde. In dieser Situation wird dann der Beitrag von 575 Euro vom Versicherer halbiert, wobei der Versicherte aber in den Basistarif wechseln muss. Von diesem halbierten Beitrag zahlt die Arbeitsagentur dann 144 Euro, was aber eben dennoch dazu führt, dass der Versicherte oftmals noch rund 100 Euro selbst zahlen muss.