Der geldwerte Vorteil
Sachbezug oder geldwerter Vorteil ist ein Begriff aus dem Arbeits-, dem Steuer- sowie aus dem Sozialversicherungsrecht. Er bezieht sich auf das abhängige, also auf das unselbstständige Verhältnis zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten gegenüber ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn. Alle im direkten sowie mittelbaren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehenden Einnahmen sind ein steuerpflichtiges Einkommen. Diese Einnahmen müssen versteuert, also als solche in die Steuererklärung aufgenommen werden. Lohn, Gehalt oder Besoldung werden als Geldleistungen gemäß ihrem Eurobetrag besteuert.
Nach § 8 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder in Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtgen als Einkommen zufließen. Die einzelnen Einkommensarten sind im § 2 EStG definiert. Sachbezüge gelten als Sonstige Einnahmen nach § 22 EStG. Sie erhöhen insgesamt den Wert des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens. Ein solcher geldwerter Vorteil kann eine
Naturalleistung, eine Sachleistung oder eine ergänzende Leistung sein.
Zu den gängigen geldwerten Vorteilen gehören
• kostenlose oder verbilligte Verpflegung [Kantine]
• kostenlose oder verbilligte Wohnungsnutzung [Mietnachlass]
• private Nutzung eines Firmenfahrzeuges
• Gutscheine [Benzin, Veranstaltungen wie Kino, Zirkus, Abendveranstaltung]
• Dienstleistungen und Waren, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger oder kostenlos erhält
Für die Summe aller geldwerten Vorteile gilt eine monatliche Freigrenze von vierundvierzig Euro. Sie wird als Kleinbetragsregelung bezeichnet. Wird diese Freigrenze nicht überschritten, bleibt der geldwerte Vorteil unberücksichtigt. Ist der geldwerte Vorteil nur einen Euro höher, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Darin liegt der Unterschied zu einem Freibetrag. Als Wert des geldwerten Vorteiles wird der jeweilige Endpreis abzüglich ortsüblicher Rabatte angesetzt, der am Abgabeort gilt. Der kann bei dem geldwerten Vorteil für eine verbilligte Kantinenverpflegung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Unter Nr. 8.1. der Lohnsteuerrichtlinien, den LStR, werden die Sachbezüge, also die geldwerten Vorteile, im Einzelnen bewertet. Dort wird unterschieden in
• Amtliche Sachbezugswerte
• Unterkunft oder Wohnung
• Kantinenmahlzeiten und Essensmarken
• Mahlzeiten aus besonderem Anlass
• Gestellung von Kraftfahrzeugen
• Gestellung eines Kraftfahrzeuges mit Fahrer
Die Gewährung von geldwerten Vorteilen bewegt sich im Alltag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielfach in einer nicht klar greifbaren Grauzone. Ein vielfach strittiges Thema sind das Sponsoring von Veranstaltungen und die dazu gehörigen Gegenleistungen. Das Unternehmen sponsert einen Event mit Geld. Im Gegenzug werden Mitarbeiter als VIP-Gäste eingeladen und kostenfrei bewirtet. Hier stellt sich die Frage nach einem geldwerten Vorteil des einzelnen Gastes. Sie ist nicht zweifelsfrei geklärt und führt, abhängig vom Gericht, der Gerichtsinstanz und dem Bundesland zu sehr unterschiedlichen Auffassungen sowie Entscheidungen.
Der Arbeitnehmer ist dann auf der ganz sicheren Seite, wenn er entweder auf den geldwerten Vorteil ganz verzichtet, oder ihn als Sacheinnahme versteuert, sofern das eindeutig anhand von Zahlen nachvollziehbar ist. Bei der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges ist das ebenso zweifelsfrei möglich wie bei Essensmarken für die Werkskantine, oder bei der vergünstigten Wohnraumnutzung. Schwierig wird es bei Benzingutscheinen oder bei Freikarten für Events. Hier kommt es darauf an, ob und in welchem Umfange der Arbeitgeber diese Werte, wie es genannt wird, in seinen Büchern führt und sie dort in Einnahme sowie Ausgabe verbucht. Was dort nicht erscheint, kann umgekehrt auch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil sein. Es ist in diesem Falle wie die private Weitergabe eines geldwerten Coupons von einer zur anderen Person; nicht aber als Einkommenszuwachs von Arbeitgeber hin zum Arbeitnehmer.