Der Gläubiger

Im Kreditbereich gibt es immer zwei Parteien, die als Kreditnehmer auf der einen Seite und als Kreditgeber auf der anderen Seite bezeichnet werden. Daraus ergibt sich rechtlich betrachtet, dass eine Forderung auf Seiten des Kreditgebers besteht, während der Kreditnehmer eine Verbindlichkeit hat, nämlich die Rückzahlung des erhaltenen Geldbetrages. Man spricht von daher an dieser Stelle auch von dem Kreditgeber als Gläubiger und dem Kreditnehmer als Schuldner. Ganz allgemein und unabhängig vom Kredit handelt es sich bei einem Gläubiger also stets um eine Person oder um ein Unternehmen, welches eine Forderung gegen eine andere "Partei" aufweisen kann.

Im Bereich der Geldanlagen ist zum Beispiel der Kunde und Anleger Gläubiger, welcher sein Kapital in die verschiedenen Arten von Geldanlagen investiert hat. Auf der anderen Seite ist im Kreditbereich immer die Bank der Gläubiger, die dem Kunden einen Kredit zur Verfügung gestellt hat. Sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger haben vom Gesetz her bestimmte Rechte und Pflichten, welche die Eigenschaft des Schuldners bzw. des Gläubigers mit sich bringt. Der Gläubiger trägt zum Beispiel generell in der Beweislast, er muss also beweisen können, dass er tatsächlich eine berechtigte Forderung gegenüber dem Schuldner hat. Im Kreditbereich wird dieser Beweislast im Allgemeinen durch das Verfassen eines Darlehensvertrages Rechnung getragen.

Ist ein solcher Vertrag zustande gekommen hat der Gläubiger die Pflicht, dem Kreditnehmer den Kreditbetrag auszuzahlen und auf der anderen Seite natürlich das Recht, die vereinbarten Zinsen zu bekommen, den Darlehensbetrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit zurück zu erhalten und die Raten wie vereinbart im regelmäßigen Rhythmus zu bekommen. Natürlich haben sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger die generelle Pflicht, sich an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten.